Corona-Virus (SARS-CoV-2) ab 01.03.2023

Aussetzen von Masken- und Testpflichten

Mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung" werden nahezu alle in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG festgeschriebenen Masken- und Testnachweispflichten für Pflegeeinrichtungen und -dienste, medizinische Einrichtungen sowie Einrichtungen und Dienste, die Teilhabeleistungen erbringen, ab dem 01. März 2023 vorzeitig ausgesetzt. 

Bitte beachten Sie

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