Aussetzen von Masken- und Testpflichten
Mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung" werden nahezu alle in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 IfSG festgeschriebenen Masken- und Testnachweispflichten für Pflegeeinrichtungen und -dienste, medizinische Einrichtungen sowie Einrichtungen und Dienste, die Teilhabeleistungen erbringen, ab dem 01. März 2023 vorzeitig ausgesetzt.
Lediglich die Maskenpflicht für Besucher*innen wird noch bis zum 07. April 2023 regulär fortgelten.